Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbediensteten-Sozialplangesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.12.1997

Außerkrafttretensdatum

17.08.1999

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft und deren Tochterunternehmen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 2, hat der Beamte gegenüber der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%
    1. Ziffer eins
      des Monatsbezuges gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
    2. Ziffer 2
      der Sonderzahlungen.
  2. Absatz 2,Der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, an den Bund zu leistende Ersatzbetrag nach Paragraph 3, beträgt für jeden nach Paragraph 2, karenzierten Beamten 130 000 S.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR12112872

Alte Dokumentnummer

N6199713038I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/138/P9/NOR12112872

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