(2)Absatz 2,Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen.Ersatzbeträge nach Paragraph 3, Absatz eins,, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach Paragraph 3, Absatz 2, ausgenommen.