Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,
Paragraph 9
01.01.2001
Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.