Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Text

Leistungsorientierte Zuschläge

Paragraph 9,

Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.