Absatz eins,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 2, hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er zur gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%
- Ziffer einsdes Monatsbezuges gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
- Ziffer 2der Sonderzahlungen.