Absatz eins,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 2, hat der Beamte gegenüber der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%
- Ziffer einsdes Monatsbezuges gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
- Ziffer 2der Sonderzahlungen.