Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.12.1997

Außerkrafttretensdatum

17.08.1999

Text

2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft und deren Tochterunternehmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 2, hat der Beamte gegenüber der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%
    1. Ziffer eins
      des Monatsbezuges gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
    2. Ziffer 2
      der Sonderzahlungen.
  2. Absatz 2,Der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, an den Bund zu leistende Ersatzbetrag nach Paragraph 3, beträgt für jeden nach Paragraph 2, karenzierten Beamten 130 000 S.