(2)Absatz 2,In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen GründenIn einer Betriebsvereinbarung nach Absatz eins, kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen
ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten undganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach Paragraph 2, karenzierten Beamten verzichten und
nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.nach Paragraph 2, karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.
Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.