Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbediensteten-Sozialplangesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach Paragraph 3, einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.
  2. Absatz 2,Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Absatz eins, genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
  3. Absatz 3,Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40014678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/138/P4/NOR40014678

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