Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung kann nach Paragraph 2, karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.
  2. Absatz 2,In einer Betriebsvereinbarung nach Absatz eins, kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen
    1. Ziffer eins
      ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach Paragraph 2, karenzierten Beamten verzichten und
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 2, karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.
    Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.
  3. Absatz 3,Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Absatz eins, gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.
  4. Absatz 4,Der Bund haftet jedem nach Paragraph 2, karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den Absatz eins und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB).
  5. Absatz 5,Leistungen nach den Absatz eins und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.