Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbediensteten-Sozialplangesetz § 4

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach Paragraph 3, einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.
  2. Absatz 2,Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Absatz eins, genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40048643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/138/P4/NOR40048643

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