(2)Absatz 2,Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Absatz eins, genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)