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Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Auswahl des Revisors

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.
  2. Absatz 2,Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. V § 4

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft,
Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR12039179

Alte Dokumentnummer

N2199711583I

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