Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Text

Auswahl des Revisors

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.
  2. Absatz 2,Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.