Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3
Inkrafttretensdatum
01.06.2008
Außerkrafttretensdatum
16.06.2016
Abkürzung
GenRevG 1997
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Abs. 2 und 3 sind auf die Bestellung von Revisoren und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen (vgl. § 32 Abs. 5).
Text
Auswahl des Revisors
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.
(2)Absatz 2,Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters eines Revisionsverbands kann nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei diesem Revisionsverband oder einem anderen unter derselben Bezeichnung agierenden Revisionsverband angestellt oder von diesem Revisionsverband bestellt worden ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.
Anmerkung
ÜR: Art. V § 4;
EG/EU: Art. XI § 1,
BGBl. I Nr. 70/2008
Schlagworte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Befangenheit
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10003456
Dokumentnummer
NOR40098235