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Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

17.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Auswahl des Revisors

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.
  2. Absatz 2,Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters eines Revisionsverbands kann nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei diesem Revisionsverband oder einem anderen unter derselben Bezeichnung agierenden Revisionsverband angestellt oder von diesem Revisionsverband bestellt worden ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Die Revisionsverbände haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Revisoren und Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Abschlussprüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit einhalten.

Anmerkung

ÜR: Art. V § 4
EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Befangenheit

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40181427

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