Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Zuständige Behörden

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
  2. Absatz 2,Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (Paragraphen 14, 15, 17, 17 a, 17 b, 18 und 18 a), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.
  3. Absatz 3,Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40098248

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