Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

Zuständige Behörden

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
  2. Absatz 2,Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (Paragraphen 14, 15, 17, 17 a, 17 b, 18 und 18 a), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.
  3. Absatz 3,Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.