Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 23

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Zuständige Behörden

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
  2. Absatz 2,Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (Paragraphen 14, 15, 17, 17 a, 17 b, 18 und 18 a), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  3. Absatz 3,Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40167769

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