Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.05.2008
Abkürzung
GenRevG 1997
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 32 Abs. 3.
Text
Zuständige Behörden
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
(2)Absatz 2,Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (§§ 13 und 18), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (Paragraphen 13 und 18), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.
(3)Absatz 3,Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.
(4)Absatz 4,Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Gesetzesnummer
10003456
Dokumentnummer
NOR40065526