Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zentrales Führerscheinregister

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. Zu diesem Zweck dürfen die personenbezogenen Daten des Betroffenen ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,In das Zentrale Führerscheinregister sind die gemäß Paragraph 16, Absatz 6, übermittelten Register- und Verzeichnisdaten aller Führerscheinbehörden aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, oder einer Heereslenkberechtigung gemäß Paragraph 22, Absatz 7 und Ausstellung eines neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Absatz 2, über den Antragsteller gespeicherten Daten durchzuführen.
  4. Absatz 4,Für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt Paragraph 16, Absatz 5, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem an Behörden haben im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Registerdaten gemäß Absatz 2, sind mit der Löschung im jeweiligen Örtlichen Führerscheinregister (Paragraph 16, Absatz 8,) auch im Zentralen Führerscheinregister zu löschen.
  7. Absatz 7,Die gemäß Absatz 2, in das Zentrale Führerscheinregister aufgenommenen Registerdaten aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die technische und organisatorische Ausgestaltung der Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem;
    2. Ziffer 2
      die Form der Auskunftserteilung;
    3. Ziffer 3
      das Datum, mit dem die Erfassung aller im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen der Bundespolizeidirektion Wien (Paragraph 78, KFG 1967) enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister als abgeschlossen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40030466

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