(3)Absatz 3,Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 oder einer Heereslenkberechtigung gemäß § 22 Abs. 7 und Ausstellung eines neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Abs. 2 über den Antragsteller gespeicherten Daten durchzuführen.Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, oder einer Heereslenkberechtigung gemäß Paragraph 22, Absatz 7 und Ausstellung eines neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Absatz 2, über den Antragsteller gespeicherten Daten durchzuführen.