Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Führerscheinregister – Löschung der Daten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Verfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
    1. Ziffer eins
      bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Absatz 2,), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.
  2. Absatz 2,Registerdaten gemäß Paragraph 16 a, sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
    1. Ziffer eins
      Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
    2. Ziffer 2
      Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;
    3. Ziffer 3
      Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera c bis e und Paragraph 16 a, Ziffer 5, Litera a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;
    4. Ziffer 4
      Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 6, ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;
    5. Ziffer 5
      Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera h und Paragraph 16 a, Ziffer 5, Litera f, mit Tilgung der Strafe.
    Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Paragraph 16 a, Ziffer eins,) zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40071540

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