(2)Absatz 2,Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:Registerdaten gemäß Paragraph 16 a, sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
Daten gemäß § 16a Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;
Daten gemäß § 16a Z 4 lit. c bis e und § 16a Z 5 lit. a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera c bis e und Paragraph 16 a, Ziffer 5, Litera a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;
Daten gemäß § 16a Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 6, ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;
Daten gemäß § 16a Z 4 lit. h und § 16a Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera h und Paragraph 16 a, Ziffer 5, Litera f, mit Tilgung der Strafe.
Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß § 16a Z 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (§ 16a Z 1) zu löschen.Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Paragraph 16 a, Ziffer eins,) zu löschen.