Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten und die Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung; abweichend davon sind Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g jedoch unverzüglich zu löschen, wenn nachgewiesen wurde, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr existiert;Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten und die Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung; abweichend davon sind Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g, jedoch unverzüglich zu löschen, wenn nachgewiesen wurde, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr existiert;