(2)Absatz 2Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entwederKandidaten für die Fahrprüfung gemäß Absatz eins, für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder
bei Übungsfahrten gemäß § 122 KFG 1967 die Mindestschulung gemäß § 122 Abs. 4 KFG 1967bei Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG 1967 die Mindestschulung gemäß Paragraph 122, Absatz 4, KFG 1967
für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Paragraph 19,, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.