Absatz einsVor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse Anmerkung, richtig: Unterklasse) fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen für die praktische Prüfung dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.