(2)Absatz 2Kandidaten sind zur Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F oder die Unterklasse C1 und C1+E nur zuzulassen, wenn sieKandidaten sind zur Fahrprüfung gemäß Absatz eins, für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F oder die Unterklasse C1 und C1+E nur zuzulassen, wenn sie
verkehrszuverlässig sind,
gesundheitlich geeignet sind,
den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erbracht haben undden Nachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erbracht haben und
den Nachweis über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 und der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1a, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.den Nachweis über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Paragraph 19 und der Klasse A gemäß Paragraph 18, Absatz eins a,, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.