Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Führerscheingesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fachliche Befähigung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten von gemäß Paragraph 34, bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse Anmerkung, richtig: Unterklasse) fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
  2. Absatz 2Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Absatz eins, für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder
    1. Ziffer eins
      die Vollausbildung oder
    2. Ziffer 2
      bei Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG 1967 die Mindestschulung gemäß Paragraph 122, Absatz 4, KFG 1967
    für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Paragraph 19,, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.
  3. Absatz 3Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt für Bewerber,
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 119, (in Landwirtschaftsschulen), Paragraph 120, (bei öffentlichen Dienststellen) oder Paragraph 122 a, KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
    2. Ziffer 2
      die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.
  4. Absatz 4Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei diesen Personen von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und
    3. Ziffer 3
      anzunehmen ist, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12157930

Alte Dokumentnummer

N9199749351L

Navigation im Suchergebnis