(4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 83, bzw. Paragraph 83 a, unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.