Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

3. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Pflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 können auch
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      in Form einer Teilzeitausbildung oder
    3. Ziffer 3
      in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
    absolviert werden.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 83, bzw. Paragraph 83 a, unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.