(2)Absatz 2,Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
in Form einer Teilzeitausbildung oder
in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
absolviert werden. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.absolviert werden. In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 100, Absatz 3,) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Ziffer 3, spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.