Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

17.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der Pflegehilfe

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      in Form einer Teilzeitausbildung oder
    3. Ziffer 3
      in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
    absolviert werden. In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 100, Absatz 3,) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Ziffer 3, spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (Paragraph 95,) berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte und
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    durchzuführen.

Schlagworte

Lehrkraft, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049986

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