(2)Absatz 2,Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
in Form einer Teilzeitausbildung oder
in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (§ 100 Abs. 4) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (Paragraph 100, Absatz 4,) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.