Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der Pflegehilfe

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      in Form einer Teilzeitausbildung oder
    3. Ziffer 3
      in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
    absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (Paragraph 100, Absatz 4,) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (Paragraph 95,) berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, nach ärztlicher Anordnung an Patienten durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140663

Alte Dokumentnummer

N8199711288I

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