Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 89
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
16.02.2004
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Nostrifikation
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Personen, die
einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann zu beantragen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist Paragraph 32, Absatz 2 bis 7 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich
der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
des Ausschlusses von der Ausbildung,
der Durchführung der Prüfungen,
der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der Wertung der Prüfungsergebnisse und
der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe.
(5)Absatz 5,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140660
Alte Dokumentnummer
N8199711285I