Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nostrifikation

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
    3. Ziffer 3
      dann der in Aussicht genommene Dienstort
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist Paragraph 32, Absatz 2 bis 7 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines Lehrgangs für Pflegeassistenz.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      des Ausschlusses von der Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      der Durchführung der Prüfungen,
    4. Ziffer 4
      der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    5. Ziffer 5
      der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    6. Ziffer 6
      der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz.
  5. Absatz 5,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185633

Navigation im Suchergebnis