Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004

Text

Nostrifikation

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
    2. Ziffer 2
      eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben,
    sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann zu beantragen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist Paragraph 32, Absatz 2 bis 7 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      des Ausschlusses von der Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      der Durchführung der Prüfungen,
    4. Ziffer 4
      der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    5. Ziffer 5
      der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    6. Ziffer 6
      der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe.
  5. Absatz 5,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.