Absatz eins,Personen, die
- Ziffer einseinen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
- Ziffer 2eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann zu beantragen.