Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nostrifikation

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
    3. Ziffer 3
      dann der in Aussicht genommene Dienstort
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist Paragraph 32, Absatz 2 bis 7 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines Lehrgangs für Pflegeassistenz.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      des Ausschlusses von der Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      der Durchführung der Prüfungen,
    4. Ziffer 4
      der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    5. Ziffer 5
      der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    6. Ziffer 6
      der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz.
  5. Absatz 5,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
  6. Absatz 6,Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation die grundsätzliche Gleichwertigkeit mit der Ausbildung in der Pflegefachassistenz festgestellt wurde und für die volle Gleichwertigkeit die Nostrifikation gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen und/oder Praktika geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40244599

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P89/NOR40244599

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