Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 17

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Text

Spezialisierungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
    1. Ziffer eins
      setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
    2. Ziffer 2
      Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
    erwerben.
  2. Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendlichenpflege
    2. Ziffer 2
      Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. Ziffer 3
      Intensivpflege
    4. Ziffer 3 a
      Kinderintensivpflege
    5. Ziffer 4
      Anästhesiepflege
    6. Ziffer 5
      Pflege bei Nierenersatztherapie
    7. Ziffer 6
      Pflege im Operationsbereich
    8. Ziffer 7
      Infektionsprävention und Hygiene
    9. Ziffer 8
      Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement
    10. Ziffer 9
      Hospiz- und Palliativversorgung
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,)
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen.
  4. Absatz 3 aVoraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
  5. Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
    berechtigt.
  6. Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
  7. Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
    2. Ziffer 2
      Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
  8. Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
    1. Ziffer eins
      eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        einer gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
      2. Litera b
        der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
      3. Litera c
        einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehraufgabe, Kinderpflege, Hospizversorgung, Stomamanagement

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264589

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P17/NOR40264589

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