Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
  2. Absatz 2,Spezialaufgaben sind:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendlichenpflege
    2. Ziffer 2
      Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. Ziffer 3
      Intensivpflege
    4. Ziffer 4
      Anästhesiepflege
    5. Ziffer 5
      Pflege bei Nierenersatztherapie
    6. Ziffer 6
      Pflege im Operationsbereich
    7. Ziffer 7
      Krankenhaushygiene.
  3. Absatz 3,Lehraufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
    2. Ziffer 2
      Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
    3. Ziffer 3
      Leitung von Sonderausbildungen
    4. Ziffer 4
      Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
  4. Absatz 4,Führungsaufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
    2. Ziffer 2
      Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
    1. Ziffer eins
      eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71 und 72,
  6. Absatz 6,Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß Paragraph 75, oder Paragraph 78, Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
  7. Absatz 7,Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 dürfen berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
  8. Absatz 8,Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.

Schlagworte

Kinderpflege

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140588

Alte Dokumentnummer

N8199711213I

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