(3)Absatz 3Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 3 a, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)