Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
04.04.2020
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Spezialisierungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
erwerben.
(2)Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
Kinder- und Jugendlichenpflege
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Pflege bei Nierenersatztherapie
Pflege im Operationsbereich
Wundmanagement und Stomaversorgung
Hospiz- und Palliativversorgung
Psychogeriatrische Pflege.
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(4)Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sindPersonen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 undzur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
berechtigt.
(5)Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
(6)Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(7)Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
die erfolgreiche Absolvierung
einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung odereiner gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderder entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Lehraufgabe, Kinderpflege, Hospizversorgung
Im RIS seit
02.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185064