Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Spezialisierungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
    1. Ziffer eins
      setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
    2. Ziffer 2
      Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
    erwerben.
  2. Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendlichenpflege
    2. Ziffer 2
      Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. Ziffer 3
      Intensivpflege
    4. Ziffer 4
      Anästhesiepflege
    5. Ziffer 5
      Pflege bei Nierenersatztherapie
    6. Ziffer 6
      Pflege im Operationsbereich
    7. Ziffer 7
      Krankenhaushygiene
    8. Ziffer 8
      Wundmanagement und Stomaversorgung
    9. Ziffer 9
      Hospiz- und Palliativversorgung
    10. Ziffer 10
      Psychogeriatrische Pflege.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
  4. Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
    berechtigt.
  5. Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
  6. Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
    2. Ziffer 2
      Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
  7. Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
    1. Ziffer eins
      eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        einer gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
      2. Litera b
        der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
      3. Litera c
        einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehraufgabe, Kinderpflege, Hospizversorgung

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185064

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