Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsgesetz § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Abs. 1 und 2 sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 7).

Text

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patientinnen/Patienten originär zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Leistungen auf der Grundlage eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Diagnosendokumentation

Im RIS seit

23.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40190666

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P1a/NOR40190666

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