Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsgesetz § 1a

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Abs. 1 und 2 sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 7).

Text

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patientinnen/Patienten zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Leistungen auf der Grundlage eines von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Träger von Krankenanstalten haben an den gemäß ÖSG designierten Expertisezentren für seltene Erkrankungen darüber hinaus spätestens ab 1. Jänner 2026 die Orpha-Kennnummern nach der Orphanet-Nomenklatur der seltenen Erkrankungen, in einer von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herauszugebenden Fassung, zu erfassen.

Schlagworte

Diagnosendokumentation

Im RIS seit

16.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40275054

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P1a/NOR40275054

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