Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Absatz eins und 2 sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz 7,).

Text

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patientinnen/Patienten originär zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Leistungen auf der Grundlage eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Diagnosendokumentation

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40190666