Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsgesetz § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

24.05.2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Ist erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 6).

Text

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Diagnosendokumentation

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40150390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P1a/NOR40150390

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