Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1a
Inkrafttretensdatum
24.05.2013
Außerkrafttretensdatum
17.01.2017
Abkürzung
DokuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Ist erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 6).
Text
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
Schlagworte
Diagnosendokumentation
Im RIS seit
27.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
10011011
Dokumentnummer
NOR40150390