Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

24.05.2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Ist erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz 6,).

Text

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Diagnosendokumentation

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40150390