Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetzblatt 1996 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetzblatt 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 660/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BGBlG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Paragraph 7, (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung zu stellen. Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereitzustellen. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthalten das RIS sowie der im Internet bereitgestellte Inhalt des Bundesgesetzblattes keine authentischen Daten.

Gesetzesnummer

10001415

Dokumentnummer

NOR40018126

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/660/P7/NOR40018126

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