§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.Paragraph 7, (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung zu stellen. Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereitzustellen. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthalten das RIS sowie der im Internet bereitgestellte Inhalt des Bundesgesetzblattes keine authentischen Daten.