Kurztitel

Bundesgesetzblatt 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 7, (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung zu stellen. Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereitzustellen. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthalten das RIS sowie der im Internet bereitgestellte Inhalt des Bundesgesetzblattes keine authentischen Daten.