Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetzblatt 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
BGBlG
Index
18 Kundmachungswesen
Text
§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.Paragraph 7, (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthält das Rechtsinformationssystem des Bundes keine authentischen Daten.
Gesetzesnummer
10001415
Dokumentnummer
NOR12015594
Alte Dokumentnummer
N1199643934L