Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesgesetzblatt 1996 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetzblatt 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 660/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BGBlG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Paragraph 7, (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung zu stellen. Die konsolidierte Fassung der Bundesnormendokumentation im RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthalten das RIS sowie der im Internet bereitgestellte Inhalt des Bundesgesetzblattes keine authentischen Daten.

Gesetzesnummer

10001415

Dokumentnummer

NOR12016859

Alte Dokumentnummer

N1199812399O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/660/P7/NOR12016859

Navigation im Suchergebnis