Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetzblatt 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
BGBlG
Index
18 Kundmachungswesen
Text
§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.Paragraph 7, (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung zu stellen. Die konsolidierte Fassung der Bundesnormendokumentation im RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthalten das RIS sowie der im Internet bereitgestellte Inhalt des Bundesgesetzblattes keine authentischen Daten.
Gesetzesnummer
10001415
Dokumentnummer
NOR12016859
Alte Dokumentnummer
N1199812399O