Kurztitel

Bundesgesetzblatt 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 7, (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthält das Rechtsinformationssystem des Bundes keine authentischen Daten.