Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Zentren § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AMZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fachpersonal

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 81, ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Als geeignetes Fachpersonal gelten
    1. Ziffer eins
      Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    3. Ziffer 3
      Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
    4. Ziffer 4
      Psychologen/Psychologinnen,
    5. Ziffer 5
      Chemiker/innen und
    6. Ziffer 6
      Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten.
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft)
  4. Absatz 4,Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
  5. Absatz 5,Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

10009020

Dokumentnummer

NOR12112151

Alte Dokumentnummer

N6199657459J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/441/P2/NOR12112151

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