Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Zentren
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Abkürzung
AMZ-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fachpersonal
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 81, ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Als geeignetes Fachpersonal gelten
Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
Psychologen/Psychologinnen,
Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten.
(3)Absatz 3,Das Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.Das Fachpersonal nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.
(4)Absatz 4,Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
(5)Absatz 5,Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Abs. 2 Z 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Abs. 2 Z 4 bis 6 anzustreben.Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Gesetzesnummer
10009020
Dokumentnummer
NOR12112152
Alte Dokumentnummer
N6199657460J