Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Fachpersonal

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 81, ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Als geeignetes Fachpersonal gelten
    1. Ziffer eins
      Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    3. Ziffer 3
      Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
    4. Ziffer 4
      Psychologen/Psychologinnen,
    5. Ziffer 5
      Chemiker/innen und
    6. Ziffer 6
      Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten.
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft)
  4. Absatz 4,Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
  5. Absatz 5,Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 anzustreben.