Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Zentren
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMZ-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fachpersonal
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 81, ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Als geeignetes Fachpersonal gelten
Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
Psychologen/Psychologinnen,
Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten,
Angehörige eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes.
(3)Absatz 3,Das Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.Das Fachpersonal nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.
(4)Absatz 4,Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
(5)Absatz 5,Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Abs. 2 Z 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Abs. 2 Z 4 bis 6 anzustreben.Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 anzustreben.
Schlagworte
Arbeitsmedizinerin, Chemikerin
Im RIS seit
13.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Gesetzesnummer
10009020
Dokumentnummer
NOR40244752